Merkblatt über Legalisation
2020/12/23

Die Legalisation bestätigt auf Antrag natürlicher Personen, juristischer Personen oder Organisationen nur die Echtheit der letzten Unterschrift und des Siegels ausländischer Urkunden. Der Zweck der konsularischen Legalisation besteht darin, dass die deutsche Urkunde von betreffenden Behörden eines anderen Staates, in diesem Fall China, anerkannt wird. Die Legalisation bezieht sich jedoch nicht auf die inhaltliche Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Urkunde.

Um die deutschen Urkunden für zivile bzw. geschäftliche Angelegenheiten (ausgestellt von deutschen Justizbehörden, Regierungsinstitutionen, Unternehmen, Vereinen, Zivilorganisationen, Notaren) bei der chinesischen Botschaft oder den chinesischen Generalkonsulaten in Deutschland legalisieren zu lassen, sind die nachstehenden Schritte zu beachten und zu verfolgen:


1. Allgemeines Verfahren  

(1) Die Urkunden müssen grundsätzlich bei einem deutschen Notar beglaubigt und bei einer deutschen zuständigen Behörde endbeglaubigt werden. Ab 01.01.2023 ist die Zuständigkeit für die Endbeglaubigung in Deutschland vom Bundesverwaltungsamt an das Bundesamt für auswärtige Angelegenheiten (BfAA) übertragen worden. Näheres erfahren Sie unter: https://bfaa.diplo.de/bfaa-de/service/-/2566128

(2) Die endbeglaubigten Unterlagen sind bei der chinesischen Botschaft oder den chinesischen Generalkonsulaten in Deutschland für die Legalisation einzureichen.

Anschrift des BfAA: 

Referat Apostillen und Forderungsmanagement

Team Apostillen und Endbeglaubigungen

Kirchhofstraße 1-2

14776 Brandenburg an der Havel

Tel:030-184730 16500 

E-Mail-Adresse:

fp-apostillen_endbeglaubigungen@zentrale.auswaertiges-amt.de


2. Benötigte Unterlagen

(1) Ausweis des Antragstellenden: 

(a)für den zivilen Zweck: gültiger Personalausweis bzw. Pass des Antragstellenden (im Original und in Kopie);

(b)für den geschäftlichen Zweck: Kopie der Handels- bzw. Vereinsregisterauszüge, Kopie des gültigen Personalausweises oder des Passes eines Geschäftsführers des Unternehmens bzw. eines Verantwortlichen der Organisation; 

Die zu legalisierenden Urkunden müssen im inhaltlichen Zusammenhang mit dem Antragstellenden sowie dem angegebenen Legalisationszweck stehen;

(2) Falls der Antragstellende eine dritte Person zur Einreichung des Antrags beauftragt, muss der Beauftragte den eigenen Ausweis, die Ausweiskopie des Antragstellenden sowie dessen Vollmacht vorlegen;

(3) Ein vollständig und lesbar ausgefülltes Antragsformular mit Original-Unterschriften vom Antragstellenden und dessen Beauftragten. Eine Kopie des Antragsformulars ist nicht akzeptierbar;   

(4) Die zu legalisierenden Urkunden im Original;

(5) Sonstige Unterlagen, die nach dem Ermessen der chinesischen Botschaft bzw. der jeweiligen chinesischen Generalkonsulate in Deutschland erforderlich sind, können nachgefordert werden.


3. Beantragung

Das Chinese Visa Application Service Center (Abkürzung CVASC) in Berlin ist von der chinesischen Botschaft beauftragt, Anträge auf konsularische Legalisation entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Das CVASC ist nur zuständig für Entgegennahme der Anträge, Beratung, Gebührenerhebung und Übergabe der legalisierten Dokumente. Die chinesische Botschaft entscheidet sich nach der Prüfung, ob einem Antrag auf die Legalisation stattgegeben wird.  

Das Chinese Visa Application Service Center in München

Anschrift: Lutzstraße 2, 80687 München

E-Mail: muc-legalisation@cvsc.de


4. Wichtige Hinweise

(1) Allgemeines  

Durch die Legalisation bestätigen die chinesische Botschaft und die chinesischen Generalkonsulate anhand der von deutschen zuständigen Stellen gelieferten Proben nur die Echtheit der Unterschriften der zuständigen Beamten des BfAA und des Siegels des Auswärtigen Amtes. 

Für den Inhalt der legalisierten Urkunden sind die jeweiligen deutschen Behörden verantwortlich, die die Urkunden ausgestellt haben, allerdings müssen die Urkunden wahrheitsgetreu sein, den Gesetzen Chinas sowie des Ausstellungslandes entsprechen und dürfen nichts beinhalten, was die nationalen sowie öffentlichen Interessen Chinas verletzen würde.

(2) Mehrseitige Urkunden

Die zu legalisierende Urkunde, die über zwei Blätter umfasst, muss entweder mit Siegellack, Prägesiegel oder Siegel an der Verbindungsstelle fest verbunden werden.

(3) Gültigkeitsdauer

Nach Vorschriften chinesischer Behörden ist eine deutsche Urkunde, wie z.B. das deutsche Ehefähigkeitszeugnis, für Eheschließung in China, nur innerhalb von 6 Monaten vom Ausstellungsdatum an gültig für eine Beantragugung der Legalisation, allerdings unter Vorbehalt, dass die deutsche Ukrunde auch innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer liegt.

(4) Legalisation einer Geburtsurkunde eines Minderjährigen 

Das Antragsformular muss von dem Sorgeberechtigten ausgefüllt werden. Die Daten des Minderjährigen sind in die Spalte des Antragstellenden und die Daten des Sorgeberechtigten in die Spalte des Beauftragten einzutragen. Das Antragsformular muss vom Sorgeberechtigten für den Minderjährigen unterschrieben werden. 

Falls die Geburtsurkunde die Daten der Eltern als Sorgeberechtigte beinhaltet, können die Eltern auch direkt als Antragstellende auftreten und ihre Daten auch direkt in die Spalte des Antragstellenden eintragen.

(5) Legalisation einer Sterbeurkunde

Der Antrag ist von Familienangehörigen des Verstorbenen oder denjenigen zu stellen, die von Familienangehörigen des Verstorbenen bevollmächtigt sind. Die benötigten Unterlagen sind u.a. das Antragsformular, Kopien vom Ausweis des Verstorbenen (falls vorhanden) sowie des Antragstellenden und die Verwandtschaftsbescheinigung oder die Vollmacht.

(6) Abgelehnt werden die folgenden Anträge:

a) mit Urkunden, die nicht beglaubigt bzw. nicht durch das BfAA endbeglaubigt sind.

b) mit Urkunden, die bestimmter Form und Norm nicht entsprechen,  beschädigt, oder unbefugterweise an dem Inhalt geändert, oder deren Innenseiten ausgetauscht, oder mit unrechtmäßigem Inhalt sind.

c) mit Unregelmäßigkeiten, die nach Prüfung durch chinesische Konsularbeamten abgelehnt werden müssen.

(7) Nachfordern von Unterlagen

Die chinesischen Konsularbeamten sind berechtigt, von den Antragstellenden anderweitige Unterlagen, die für die Legalisation erforderlich sind, zu verlangen. 

(8) Verwendung der legalisierten Urkunden

Die legalisierten Urkunden dürfen inhaltlich und formal nicht verändert werden. Ansonsten muss der Antragstellende alle Verantwortungen für jegliche sich daraus ergebenden Folgen selbst tragen.  


5. Antragsformulare

Zu den Formularen erlangen Sie unter:

1.Antragsformular für die Legalisation allgemeiner Urkunden 

2.Antragsformular für die Legalisation einer Sterbeurkunde